Marc Gallus hat geschrieben:Hallo Günter,
du irrst, was den Markenschutz angeht.
Nö, aber du bist es hier, der hier ganz konsequent seine Hausaufgaben nicht macht, indem du vieles durcheinander bringst.
Marc Gallus hat geschrieben: Da gibt es sogenannte Nizzaklassen. Je nachdem, für welche Nizzaklassen du den Markenschutz beantragt hast, hast du einen Schutz.
Das ist zwar richtig, mir auch bekannt, für diese Diskussion aber irrelevant.
Wenn eine Marke für einen Spieletitel beantragt wird, dann bricht sie nicht das Recht des Titels.
Die Frage ist, inwiefern der Titel verbreitet ist. Mit der Vorstellung auf den großen internationalen Spielemessen ist der Titel zunächst einmal so ziemlich weltweit verbreitet.
Es gibt zwei Möglichkeiten:
1. Das Spiel ist - wie der Antragsteller behauptet - public domain, wie Schach oder Skat. Dann handelt es sich bei dem Titel um eine Bezeichnung für dieses Spiel. Es besteht somit - meiner Meinung nach - ein Freihhaltebedürfnis in Bezug auf Spiele. Du kannst weder Schach noch Skat als Marke für Spiele eintragen. Das gilt dann auch So wie Apple für Computer aber nicht für Obst als Marke eingetragen werden konnte. Man kann
2. Das Spiel ist nicht public domain. Ob der Titel dann frei ist, hängt davon ab, ob der Titel aufgegeben wurde, z.B. dadurch, dass das Spiel dauerhaft nicht mehr im Programm ist.
Marc Gallus hat geschrieben:So könnte sich durchaus ein Baumarkt "Nutella" nennen, wenn Nutella nicht alle Klassen hat schützen lassen.
Ja, aber es geht nicht darum, dass Wayne einen Baumarkt mit dem Namen Twixt eröffnen will, sondern er will das Spiel von Alex Randolph unter diesem Namen herausbringen.
Marc Gallus hat geschrieben:Eine Wortmarke kann man nicht immer schützen lassen, das hängt davon ab, inwieweit das ein allgemein gebräuchlicher Name ist. Taschentuch wirst du niemals als Wortmarke eingetragen bekommen. Ich habe mich damals für eine Wortbildmarke entschieden und das auch beim Patentamt eintragen lassen.
Natürlich kann ich einen Baumarkt namens Taschentuch eröffnen und das auch so als Wortmarke eintragen lassen. Du hast das mit den "allgemein gebräuchlichen Namen" nicht kapiert. Es gibt ein Freihaltebedürfnis für Produkt oder Dienstleistung beschreibende Namen. So gibt es auch zwei Discounter-Ketten mit Namen Netto, weil man Netto nicht im Handel als Marke eintragen lassen kann. Ginge aber bspw. für eine Musikgruppe.
Marc Gallus hat geschrieben:Nichtsdestotrotz: Als Unternehmer sage ich dir, bei einem Gerichtsprozess gewinnen nur die Anwälte. Bei säumigen Kunden schreibe ich Verluste bis 500 Euro sofort ab. Den ganzen Verwaltungsaufwand für einen Mahnbescheid lohnt dieser Betrag nicht.
Das öffentlich zu verkünden, halte ich nicht gerade für eine intelligente Entscheidung.
Übrigens braucht es für einen Mahnbescheid keine Anwälte. Den auszufüllen ist - zumindest für innereuropäische Forderungen - nicht wirklich schwer. Das Formular gibt es online, man füllt es aus und schickt es an das Mahngericht bzw. gibt es dort selbst ab.
Klar, wenn du einen Stundenlohn von 1000,- Euro hast, lohnt es sich nicht so sehr bei Forderungen von unter 500,- ...
Die Problematik ist eine andere. Inwiefern gilt US-amerikanisches Recht für ein in Österreich entwickeltes Spiel?
Bestimmte Rechte kann der Autor nicht verlieren. Daher ist Twixt allenfalls in den USA public domain, nicht aber in Österreich, vermutlich auch nicht in den anderen kontinentaleuropäischen Ländern.